Rechtsanwältin Irena Dreissiger
Für Arbeitnehmer und Betriebsräte
  Rechtsanwältin Irena Dreissiger
 
NewsKontaktAnfahrtImpressumDatenschutz
 


Home
Über uns
Team
Beratung /
Unterstützung für
Betriebsräte
Arbeitsgebiete
Arbeitnehmer
Betriebsräte
- Beschlüsse richtig fassen
- Personelle Einzelmaßnahmen in
- der betrieblichen Praxis
- Neues zur Betriebsratswahl
- 2022
- Die Anfechtung von
- Betriebsratswahlen
- Was ist zu tun, wenn nach der
- Kurzarbeit die Kollegen gehen
- sollen?
- Das betriebliche
- Eingliederungsmanagement
Schulungen / Seminare
Datenschutz im Betrieb
Einführung von SAP
Kosten
Lexikon
Login


Sie befinden sich hier : Arbeitsgebiete » Betriebsräte » Die Anfechtung von Betriebsratswahlen

Die Anfechtung von Betriebsratswahlen


2 Wochen schlaflose Nächte

Das Jahr 2018 ist das Jahr der Betriebsratswahlen. Gemäß § 13 BetrVG finden in dem Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai die regelmäßigen Wahlen der Gremiumsmitglieder statt.

Außerhalb dieses Zeitraumes wird in den Betrieben nur gewählt,

- wenn es sich um die Erstwahl eines Betriebsrates handelt,
- die Belegschaftsstärke sich erheblich geändert hat,
- nicht mehr genügend Betriebsratsmitglieder zur Verfügung stehen
- der gesamte Betriebsrat zurückgetreten ist/ das Arbeitsgericht das Gremium aufgelöst hat 
- oder die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wurde

Die Betriebsratswahlen werden durch den Wahlvorstand geleitet. Jeder, der bereits einmal Wahlvorstandsmitglied war, weiß, dass die Regelungen zur Wahl im Betriebsverfassungsgesetz und der dazugehörigen Wahlordnung von formalen Anforderungen und rechtlichen Schwierigkeiten nur so strotzen.
Bereits die Erstellung der Wählerliste führt in der Praxis häufig zu Problemen. Hier muss der Wahlvorstand zunächst prüfen, ob die Beschäftigten wahlberechtigt sind. Nur wer auf der Wählerliste steht, darf auch tatsächlich seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebes. Wobei zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne nicht die leitenden Angestellten gehören. Hier scheiden sich in der betrieblichen Praxis bereits häufig die Geister, da dem "normalen" Arbeitnehmer oft nur schwerlich begreiflich gemacht werden kann, dass sein Vorgesetzter, der ihn das ganze Jahr über anweist und anleitet, gar kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Viele Kollegen verstehen dann nur schwer, dass die Vorgesetzten die Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitwählen dürfen.
Hintergrund dessen ist, dass leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sein müssen, Prokura haben oder sonst wesentlich auf die Geschicke des Unternehmens Einfluss haben müssen. Diese umfassenden Personalvollmachten haben in der Regel nur wenige Personen in der oberen Führungsriege. Die mittlere Führungsriege wie etwa Teamleiter sind je nach Unternehmensorganisation in aller Regel daher als Arbeitnehmer wahlberechtigt.
Des Weiteren muss der Wahlvorstand eine Reihe von Fristen beachten. Auch die Prüfung der Wahlvorschläge stellt an den juristischen Laien hohe Anforderungen. Zumal in schier endlos erscheinenden Konstellationen Fehler aller Beteiligten auftreten können.

Aus diesem Grund wird von vielen Wahlvorständen (und auch bereits gewählten Betriebsratsmitgliedern) eine Anfechtung der Wahl gefürchtet.

Die gute Nachricht ist, dass an die erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl durch Gesetz und Rechtsprechung vergleichsweise hohe Anforderungen gestellt werden. Der Gesetzgeber nimmt hier offensichtlich die Wertung vor, dass lieber ein "etwas holprig gewählter" Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmervertreten soll als gar keiner.

Im Einzelnen:
Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Den Antrag stellen kann der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder drei Wahlberechtigte.
Für eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl ist es erforderlich, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit verstoßen wurde. Bei der Hülle der Vorschriften wird man diese Voraussetzung in einer Vielzahl von Wahlvorgängen bejahen müssen. Hinzu kommt jedoch, dass zumindest theoretisch durch diesen Verstoß das Wahlergebnis verändert worden sein könnte. Bei dieser Voraussetzung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen mit der Frage: Wäre aller Wahrscheinlichkeit nach ein anderes Wahlergebnis herausgekommen, wenn die Vorschrift ordnungsgemäß eingehalten worden wäre.

Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber.

Jeder, der sich die Anfechtung der Betriebsratswahl überlegt, sollte -auch bei gegebenenfalls großem persönlichen Ärger über Verfahrensverstöße- daran denken, dass eine erfolgreiche Anfechtung zu einer betriebsratslosen Zeit führen kann, in der die Belange der Arbeitnehmer nicht ausreichend vertreten werden können.

Nach Ablauf der 2 Wochenfrist ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, das Wahlergebnis steht fest und die schlaflosen Nächte sind vorbei.

 


Übersicht Übersicht: News


vor:  


Letztes Update 20.03.2018 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 | Seite drucken: Die Anfechtung von Betriebsratswahlen | Seite einem Freund senden: Die Anfechtung von Betriebsratswahlen

Datenschutz im Betrieb
Videoüberwachung, SAP und Internet
 
Aktuelle Rechtsprechung
Verständliche Erläuterung der Inhalte und Hintergründe
 
Die Einigungsstelle
... wenn eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht in Sicht ist
 
Fusionen und Betriebsübergang
Harte und weiche Durchgriffsrechte zur effektiven Interessenvertretung
 
Seminare für neu- und wiedergewählte Betriebsratsmitglieder
Aller Anfang leicht gemacht
 
Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan
kompetent und rechtlicher begleiten
 
Was ist zu tun, wenn nach der Kurzarbeit die Kollegen gehen sollen?
Die Rechte des Betriebsrates bei der Betriebsänderung
 
Neues zur Betriebsratswahl 2022
Die aktuellen Änderungen zu Betriebsratswahl
 
Das betriebliche Eingliederungsmanagement
Chance oder Risiko?
 
Personelle Einzelmaßnahmen in der betrieblichen Praxis
Mitbestimmung des Betriebsrates bei der tatsächlichen Eingliederung von Beschäftigten
 
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen tarifunfähig- und nun?
Worauf Leiharbeiter und Betriebsräte achten sollten
 
Urlaub, Urlaub, Urlaub
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz im Lichte des EU-Rechtes
 
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Die wichtigsten Fakten zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
 
Ausgründung von Servicegesellschaften
Aktuelle Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Einsatz konzerneigener Leiharbeiter
 
Die Anfechtung von Betriebsratswahlen
2 Wochen schlaflose Nächte
 



Mehrfach ausgezeichnet vom Stern Magazin
als beste Arbeitsrechtskanzlei:


www.stern.de/siegel/von-arbeits--bis-
strafrecht--die-besten-kanzleien-fuer-
privatmandaten-2023-33309916.html



br-logo
             www.br-anwaelte.de



          logo new.svg
           www.igbce-bws.de



                 www.ifb.de



       Logo ver.di b b 300px       

            www.verdi-bub.de