Die Anfechtung von Betriebsratswahlen

2 Wochen schlaflose Nächte

Das Jahr 2018 ist das Jahr der Betriebsratswahlen. Gemäß § 13 BetrVG finden in dem Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai die regelmäßigen Wahlen der Gremiumsmitglieder statt.

Außerhalb dieses Zeitraumes wird in den Betrieben nur gewählt,

- wenn es sich um die Erstwahl eines Betriebsrates handelt,
- die Belegschaftsstärke sich erheblich geändert hat,
- nicht mehr genügend Betriebsratsmitglieder zur Verfügung stehen
- der gesamte Betriebsrat zurückgetreten ist/ das Arbeitsgericht das Gremium aufgelöst hat 
- oder die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wurde

Die Betriebsratswahlen werden durch den Wahlvorstand geleitet. Jeder, der bereits einmal Wahlvorstandsmitglied war, weiß, dass die Regelungen zur Wahl im Betriebsverfassungsgesetz und der dazugehörigen Wahlordnung von formalen Anforderungen und rechtlichen Schwierigkeiten nur so strotzen.
Bereits die Erstellung der Wählerliste führt in der Praxis häufig zu Problemen. Hier muss der Wahlvorstand zunächst prüfen, ob die Beschäftigten wahlberechtigt sind. Nur wer auf der Wählerliste steht, darf auch tatsächlich seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebes. Wobei zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne nicht die leitenden Angestellten gehören. Hier scheiden sich in der betrieblichen Praxis bereits häufig die Geister, da dem "normalen" Arbeitnehmer oft nur schwerlich begreiflich gemacht werden kann, dass sein Vorgesetzter, der ihn das ganze Jahr über anweist und anleitet, gar kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Viele Kollegen verstehen dann nur schwer, dass die Vorgesetzten die Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitwählen dürfen.
Hintergrund dessen ist, dass leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sein müssen, Prokura haben oder sonst wesentlich auf die Geschicke des Unternehmens Einfluss haben müssen. Diese umfassenden Personalvollmachten haben in der Regel nur wenige Personen in der oberen Führungsriege. Die mittlere Führungsriege wie etwa Teamleiter sind je nach Unternehmensorganisation in aller Regel daher als Arbeitnehmer wahlberechtigt.
Des Weiteren muss der Wahlvorstand eine Reihe von Fristen beachten. Auch die Prüfung der Wahlvorschläge stellt an den juristischen Laien hohe Anforderungen. Zumal in schier endlos erscheinenden Konstellationen Fehler aller Beteiligten auftreten können.

Aus diesem Grund wird von vielen Wahlvorständen (und auch bereits gewählten Betriebsratsmitgliedern) eine Anfechtung der Wahl gefürchtet.

Die gute Nachricht ist, dass an die erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl durch Gesetz und Rechtsprechung vergleichsweise hohe Anforderungen gestellt werden. Der Gesetzgeber nimmt hier offensichtlich die Wertung vor, dass lieber ein "etwas holprig gewählter" Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmervertreten soll als gar keiner.

Im Einzelnen:
Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Den Antrag stellen kann der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder drei Wahlberechtigte.
Für eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl ist es erforderlich, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit verstoßen wurde. Bei der Hülle der Vorschriften wird man diese Voraussetzung in einer Vielzahl von Wahlvorgängen bejahen müssen. Hinzu kommt jedoch, dass zumindest theoretisch durch diesen Verstoß das Wahlergebnis verändert worden sein könnte. Bei dieser Voraussetzung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen mit der Frage: Wäre aller Wahrscheinlichkeit nach ein anderes Wahlergebnis herausgekommen, wenn die Vorschrift ordnungsgemäß eingehalten worden wäre.

Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber.

Jeder, der sich die Anfechtung der Betriebsratswahl überlegt, sollte -auch bei gegebenenfalls großem persönlichen Ärger über Verfahrensverstöße- daran denken, dass eine erfolgreiche Anfechtung zu einer betriebsratslosen Zeit führen kann, in der die Belange der Arbeitnehmer nicht ausreichend vertreten werden können.

Nach Ablauf der 2 Wochenfrist ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, das Wahlergebnis steht fest und die schlaflosen Nächte sind vorbei.

 


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Letztes Update 20.03.2018 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 | Seite drucken: Die Anfechtung von Betriebsratswahlen | Seite einem Freund senden: Die Anfechtung von Betriebsratswahlen

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