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Für Arbeitnehmer und Betriebsräte |
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Arbeitsgebiete » Arbeitnehmer » Ausgründung von Servicegesellschaften
Ausgründung von Servicegesellschaften Immer mehr Unternehmen nutzen die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes und zur Reduzierung der Personalkosten.
Konsequenz der Bewertung als Betriebsübergang sind die Rechtsfolgen des § 613 a BGB. In § 613 a BGB ist geregelt, dass bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber-hier also die Servicegesellschaft- in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Das bedeutet kraft Gesetz wären die Reinigungskräfte in unserem Beispielsfall mit ihren alten Arbeitsverträgen auf das Tochterunternehmen übergegangen. Auch tarifliche Normen oder Betriebsvereinbarungen der Muttergesellschaft hätten zu Gunsten der Reinigungskräfte in der Servicegesellschaft weitergegolten, soweit diese keine eigenen tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu den entsprechenden Themen hatte. Da diese gesetzliche Anordnung durch den Abschluss der Aufhebungsverträge umgangen worden ist, sollen die Aufhebungsverträge wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein. § 613 a Abs. 4 BGB sieht vor, dass auch die Kündigung wegen eines Betriebsüberganges unwirksam sind. Praxisrelevant ist die Entscheidung des BAG insofern, als es für Unternehmer wirtschaftlich uninteressanter geworden sein dürfte, Stammpersonal in eine nicht tarifgebundene Servicegesellschaft auszugliedern. Das vorrangige Ziel, Personalkosten durch die Umgehung von Tarifverträgen zu senken, dürfte damit weitaus schwieriger als bislang zu erreichen sein. Gleichzeitig setzt sich der Unternehmer auch der Gefahr aus, dass die in der Rechtsprechung im Vordringen befindliche Auffassung, die konzerninternen Personalüberlassungsgesellschaften seien rechtsmissbräuchlich, die Personalüberleitung gefährdet. So ist die Kündigung von Stammpersonal mit dem Ziel, die Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern zu besetzen als Austauschkündigung unzulässig (vgl. BAG Urteil vom 26.09.1996 2 AZR 200/96). Auch die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit der Begründung, die Tätigkeiten würden demnächst von dem Personal der Servicegesellschaft ausgeführt werden, ist unwirksam (BAG Urteil vom 17.01.2007 7 AZR 20/06). Weitere Probleme in diesem Zusammenhang ergeben sich aus der Frage nach der Erforderlichkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Diverse Landesarbeitsgerichte sehen inzwischen eine Arbeitnehmerüberlassung eines Tochterunternehmens an die Konzernmutter oder andere Tochterunternehmen bereits dann als gewerbsmäßig an, wenn die Personalüberlassung allein zur Gewinnerhöhung bei der Entleiherin dient. Indiz hierfür ist in der Regel, wenn die Tochter das Personal zu reinen Eigenkosten bzw. nur mit einer geringen Verwaltungspauschale an die Mutter verleiht. Auswirkungen für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer hat die Bewertung oben geschilderter Konstellationen als Betriebsübergang in erster Linie Auswirkungen auf das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB. Hiernach kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang schriftlich widersprechen. Da mit der Ausübung des Widerspruchsrechts allerdings zahlreiche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten verbunden sind, sollten Betroffene in einer derartigen Situation unbedingt vorab kundigen Rechtsrat einholen, da sie sonst gegebenenfalls das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingehen. Auswirkungen für Betriebsräte Die aktuelle Bewertung der Gründung von Servicegesellschaften durch die Rechtsprechung eröffnet insbesondere den Betriebsräten neue Handlungsmöglichkeiten zur Beeinflussung der unternehmerischen Entscheidung. Grundsätzlich unterfällt es zwar der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, ob der Betriebszweck durch den Einsatz von Stammpersonal oder Leiharbeitnehmern erreicht werden soll. Allerdings stellen sich die oben genannten Risiken als nützliche Argumentationshilfe des Betriebsrates gegen solche „Outsourcing“-Vorhaben dar. Nicht zu vergessen sind bei dem konkreten Einsatz der Leiharbeitnehmer dann auch immer die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß §§ 99 BetrVG, 14 Abs. 3 AÜG. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein in seinem Beschluss vom 03.07.2008 Az. 4 TaBV 9/08 festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund zusteht, wenn der gewerbsmäßig handelnde Verleiher keine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Autorin eine Tendenz in der Rechtsprechung dahingehend zu verzeichnen, den rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Servicegesellschaften zur Umgehung von tariflichen Bindungen des Einsatzunternehmens zu unterbinden.
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