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Für Arbeitnehmer und Betriebsräte |
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Kosten » Betriebsräte
Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts gelten für Betriebsräte besondere Regelungen. Die Kosten eines Beschlussverfahrens zur Verteidigung der Rechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.
Gerichtliches Verfahren Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entstehen grundsätzlich keine Gerichtskosten. Kosten des Betriebsrates für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sind gemäß § 40 Abs.1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, sobald er von dem Rechtsanwalt durch Rechnungslegung in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Entstehung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im gerichtlichen Verfahren ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Gern senden wir Ihnen hierfür auf Anfrage entsprechende Beschlussvorlagen zu. Außergerichtliches Verfahren Auch ohne dass es ein förmliches Gerichtsverfahren gibt, wird es manchmal notwendig für den Betriebsrat werden, einen Rechtsanwalt als Sachverständigen zu einer bestimmten Frage hinzuziehen. Bis auf die in § 111 BetrVG geregelte Ausnahme bei Betriebsänderungen ist es erforderlich, dass der Betriebsrat vor der Beauftragung von dem Arbeitgeber eine entsprechende Kostenzusage einholt, vgl. § 80 Abs. 3 BetrVG. Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht, kann der Betriebsrat diese gerichtlich ersetzen lassen, soweit die Beauftragung des Anwaltes zur ordnungsgemäßen Betriebsratstätigkeit notwendig ist. Dies ist etwa der Fall bei schwierigen Rechtsfragen. Rufen Sie uns an Da es schon vor der eigentlichen Beauftragung eine Menge zu berücksichtigen gilt, sollten Sie als Betriebsrat uns bereits in einem möglichst frühen Stadium kontaktieren, um spätere Streitigkeiten über die Kostentragung zu vermeiden. |
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