Die sogenannte unechte gewerbsmäßig betriebene
Arbeitnehmerüberlassung, bei der nicht vorgesehen ist, dass der betreffende
Arbeitnehmer irgendwann wieder in seinen Stammbetrieb zurückkehrt und dort arbeitet, bedarf der Erlaubnis gemäß § 1
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG). Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, sind die Verträge zwischen Verleiher/ Entleiher und Verleiher/ Leiharbeiter gemäß § 9 Ziff. 1 AÜG unwirksam. Rechtsfolge hiervon ist gemäß § 10 Abs. 1 AÜG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gilt.
Auch für die Einstellung von Leiharbeitern ist der Betriebsrat des Entleihers gemäß § 14 AÜG zuständig.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |
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