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Für Arbeitnehmer und Betriebsräte |
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Der Abschluss eines Interessenausgleiches bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ist für den Arbeitgeber freiwillig. Anders als beim Sozialplan ist der Abschluss eines Interssenausgleichs nicht in der Einigungsstelle erzwingbar. Sofern der Arbeitgeber aber schon gar nicht in Verhandlungen mit dem Betriebsrat hierüber tritt, ist er zum Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG verpflichtet.
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