Bei Betriebsvereinbarungen wird zwischen den erzwingbaren und den freiwilligen Betriebsvereinbarungen unterschieden.
Bei erzwingbaren Regelungsgegenständen ersetzt ein Spruch der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Neben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Themen für erzwingbare Betriebsvereinbarungen können durch die Betriebsparteien weitere Komplexe geregelt werden.
Für den Betriebsrat gilt es hierbei u.a. zu beachten, dass ohne gesonderte Regelung eine Nachwirkung bei Kündigung der freiwilligen Betriebsvereinbarung nach herrschender Meinung nicht besteht.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |
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