Im Rahmen eines Werkvertrags ist der Werkunternehmer zur Erstellung eines bestimmten Ergebnisses (Werk) verpflichtet (vgl. § 631 BGB).
In der Praxis werden häufig illegale
Leiharbeitsverhältnisse als Werkverträge deklariert.
Zur Anerkennung eines echten Werkvertrages ist es in erster Linie erforderlich, dass der Werkunternehmer über die betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügt, um die Arbeit seiner
Arbeitnehmer beim Werksbesteller vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen.
Sind die
Arbeitnehmer beim Werksbesteller in die betriebliche Struktur fest integriert, nutzen sie die dortigen Betriebsmittel und haben sie dort den Weisungen eines Vorgesetzten des Bestellers zu folgen, handelt es sich i.d.R. um einen Fall der verbotenen
Arbeitnehmerüberlassung, wenn keine Erlaubnis des "Verleihers" nach § 1 AÜG vorliegt.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |

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