Welche Risiken hat das BEM für den Arbeitnehmer?
§ 84 Abs. 2 SGB IX sieht ausdrücklich vor, dass Maßnahmen im Rahmen des BEM nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Zu einer Teilnahme kann der Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden.
Das ist denklogisch auch zwingend erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, soll konkret für den Betroffenen im Betrieb geprüft werden, ob es Möglichkeiten zur Überwindung und/oder Vorbeugung einer Arbeitsunfähigkeit gibt. Um wirklich sinnvoll nach Hilfen zu suchen, muss der Arbeitnehmer deshalb offenbaren, woran er leidet und wie sich dies auf seine Tätigkeit auswirkt.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Mitteilung, woran der Beschäftigte erkrankt ist. Vom behandelnden Arzt oder bei Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird ihm lediglich mitgeteilt, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht.
Im Rahmen des BEM ist der Arbeitnehmer nun aber gehalten, seine konkrete Diagnose und vor allem seine weitere Einsetzbarkeit auf seinem angestammten Arbeitsplatz mitzuteilen. Hiermit gibt er dem Arbeitgeber Informationen, die dieser zur Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung heranziehen könnte und auf anderem Weg offiziell nicht erhalten würde. Sparsam sollte der Arbeitnehmer in jedem Fall mit der Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht umgehen und prüfen, ob dies wirklich für das BEM erforderlich ist. Der Gang zum Betriebs- oder Werksarzt ist freiwillig.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in die Personalakte nur aufgenommen werden darf, dass ein BEM angeboten und angenommen bzw. abgelehnt worden ist. Medizinische Details oder gar Gutachten dürfen hier nicht gesammelt werden.
Welche Auswirkungen hat das BEM auf die krankheitsbedingte Kündigung?
Die vernünftige Durchführung des BEM setzt insgesamt ein Mindestmaß an Vertrauen voraus. Hält der Arbeitnehmer ein BEM in seinem Fall für nicht zielführend und lehnt es ab, folgt daraus nicht automatisch die Berechtigung einer krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ob ein BEM durchgeführt worden ist oder nicht, wirkt sich auf die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung nicht aus, sondern führt allenfalls zu einer Neuverteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung (hierzu ausführlich: BAG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08).
Hat der Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber angebotene BEM abgelehnt, muss er in einem Kündigungsschutzprozess konkret darlegen, wo er hätte alternativ beschäftigt werden können. Er muss dem Gericht also aufzeigen, mit welchen Hilfen er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses weiter hätte tätig werden können.
Kommt hingegen der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung des BEM nicht nach, muss er vor Gericht belegen, dass keine der denkbaren oder vom Arbeitnehmer vorgebrachten Alternativen zu einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geführt hätten.
Bereits im BEM müssen alle Alternativen behandelt werden. Führt das BEM zur Erkenntnis, dass es keine Möglichkeit gibt, die Arbeitsunfähigkeit künftig zu vermeiden, geht das Gericht später bei der Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung davon aus, dass kein milderes Mittel als der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung stand. Hier besteht also das Risiko für den Arbeitnehmer, dass er Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, die ihm erst im Prozess "einfallen" nicht mehr geltend machen kann.
In der betrieblichen Praxis erschöpft sich das BEM bedauerlicherweise häufig in Fehlzeitengesprächen, in denen der Arbeitgeber lediglich die krankheitsbedingte Kündigung in den Raum stellt und so eine gewisse Drohkulisse aufbaut. Hierdurch kann die Belastung des Arbeitnehmers so groß werden, dass dies erneut zur Arbeitsunfähig
Fazit
Schätzt der Arbeitnehmer ein, dass der Arbeitgeber ein ehrliches Interesse an der Erhaltung der Arbeitskraft hat, kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement von großem Nutzen sein. Dem Arbeitnehmer drohen aber auch keine Nachteile, wenn er dies ablehnt. Erhält der Betroffene eine Einladung zu einem BEM-Gespräch sollte er sich vor einer endgültigen Entscheidung in jedem Fall mit seinem Betriebsrat beraten.
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