Zustimmungsverweigerung
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG nur dann verweigern, wenn ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt.
Will der Betriebsrat einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG die Zustimmung verweigern, muss er innerhalb der Wochenfrist mit einem konkreten Lebenssachverhalt einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG begründen. Die dortige Aufzählung der Gründe ist abschließend. Andere als die dort genannten Gründe sind für die
Zustimmungsverweigerung unerheblich.
Eine bloße Widergabe des Gesetzestextes genügt nicht. Hier droht dem Betriebsrat die gerichtliche Zustimmungsersetzung.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |
|