Urlaub, Urlaub, Urlaub§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz im Lichte des EU-Rechtes§ 7 Abs. 3 BurlG sieht als nationale Regelung vor, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. Eine Übertragung war bislang nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen und dann auch nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. Daran hat sich durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.03.2009 (Az. 9 AZR 983/07) in Anlehnung an die Schultz-Hoff Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 (Az. C-350/06) einiges geändert. Danach muss gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG durch nationales Recht der vierwöchige Mindesturlaub gewährleistet sein. Dem steht § 7 Abs. 3 BUrlG insofern entgegen, als dass er nach Ablauf des Übertragungszeitraumes den Urlaubsanspruch erlöschen lässt. Hier konkurrieren also europäisches und nationales Recht. An die Entscheidung des BAG schlossen sich eine Reihe Folgefragen an, wie etwa: Ist der Urlaubsanspruch bei Dauererkrankungen unbegrenzt ansammelbar? Was passiert mit tariflichem Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesurlaubsanspruch hinausgeht? Was geschieht mit nicht gewährtem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte? Bislang hat sich das Bundesarbeitsgericht noch nicht erschöpfend zu diesen Fragestellungen geäußert. Das progressive Landesarbeitsgericht Hamm hat dem EuGH nunmehr die Frage vorgelegt, ob Arbeitnehmer bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit für viele Jahre Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben (Vorlagebeschluss vom 15.04.2010, Az. 16 Sa 1176/09). In der Entscheidung, die der EuGH zum Fall Schultz-Hoff gefällt hatte, ging es nämlich nur um Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr und dem laufenden Jahr. Das LAG Hamm zweifelt an, dass es für die Erholung des Arbeitnehmers erforderlich ist, Urlaubsansprüche über viele Jahre anzusammeln. Das Recht der Urlaubsgewährung und -abgeltung bleibt damit im Fluss. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.
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